Zwei angesetzte Verhandlungstage deuten nach Meinung von Beobachtern darauf hin, dass sich die Richter auch mit grundsätzlichen Fragen beschäftigen werden
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch den 16. Mai und am Donnerstag den 17. Mai unter den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden zum 2013 zur Finanzierung von ARD und ZDF eingeführten Rundfunkbeitrag verhandeln, der nicht nur von Nutzern dieser Sender, sondern von allen Haushalten bezahlt werden muss (vgl. Bastard aus GEZ und Kopfpauschale).
Dabei wird es unter anderem um die Frage gehen, ob diese Zahlungspflicht, bei der es nicht einmal mehr darauf ankommt, ob jemand überhaupt einen Fernseher hat, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, der nicht nur eine gleiche Behandlung von Gleichem, sondern auch eine ungleiche Behandlung von Ungleichem vorschreibt. Eine weitere verfassungswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem könnte dadurch vorliegen, dass Insassen von Wohngemeinschaften und andere Bewohner von Mehrpersonenhaushalten nur einen Bruchteil des Betrages zahlen, den in einem Single-Haushalte eine einzige Person alleine aufbringen muss. Haben sie eine Zweitwohnung, müssen sie sogar den doppelten Beitrag zahlen, obwohl sie nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen fernsehen können.
Geänderte Verhältnisse
Die Vorbereitung für die Entscheidung über diese Fragen begannen bereits im letzten Herbst, als das Bundesverfassungsgericht einen Fragenkatalog an den Bundestag, den Bundesrat, die Landtage und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschickte (vgl. Bundesverfassungsgericht verschickt detaillierten Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag). Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW), die wichtigste juristische Fachzeitschrift in Deutschland, schrieb damals, dass ein Urteil zum Rundfunkbeitrag nicht nur deshalb „mit besonderer Spannung […] erwartet“ wird, weil ihn praktisch alle Bürger zahlen müssen, sondern auch, „weil die deutsche Rundfunkverfassung weitgehend auf [die Karlsruher] Rechtsprechung und nicht auf konkrete Vorgaben im Grundgesetz zurückgeht.“
„Mittlerweile“, so NJW-Schriftleiter Joachim Jahn, „haben sich aber durch das Aufkommen von Privatsendern und Internet die Rahmenbedingungen geändert: Ursprünglich ging das Gericht von einem Auftrag von ARD und ZDF zur Grundversorgung aus, weil Radio- und Fernsehfrequenzen knapp seien.“
Europarecht
Außer dem Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich auch der Europäische Gerichtshof mit der deutschen Rundfunkgebühr (vgl. Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt). Das Landgericht Tübingen will von ihm wissen, ob es „mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar [ist], wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits der EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des Senders nicht interessiert sind.“
Verneinen die Luxemburger Richter das, könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wie Tschechien (etwa fünf Euro im Monat), Polen (3,91 Euro im Monat) oder Frankreich (10,42 Euro im Monat) wahrnehmen. In Österreich ist der Rundfunkbeitrag mit 20,93 bis 26,33 und zwar höher als in Deutschland: Aber hier muss man ihn – anders als in der Bundesrepublik – nicht bezahlen, wenn man über kein Empfangsgerät verfügt.
39 Prozent gegen öffentlich rechtlichen Rundfunk
Unabhängig von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH wird die Voraussetzung für eine langfristige nutzungsunabhängige Zwangsfinanzierung öffentlich-rechtlicher Sender eine allgemeine Akzeptanz dieser Sender sein. Inwieweit diese aktuell noch gegeben ist, ist zweifelhaft: In einer Umfrage aus dem März sprachen sich nur mehr 55 Prozent der Befragten für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus, eine starke Minderheit von 39 Prozent ist mittlerweile dagegen. Sie nutzt lieber Netflix und Soziale Medien, in denen die Akzeptanz von ARD und ZDF in den letzten Wochen weiter abgenommen zu haben scheint. Ein Anlass dafür war der im April 2017 eingeführte „Faktenfinder“, dessen behauptete Neutralität viele Nutzer anzweifeln, nachdem dessen Behauptungen sogar das ARD-Magazin Kontraste widersprach.
Quelle:heise.de