Schwere Geschütze – aber keine Argumente
Nach mehrmonatigen Ermittlungen der Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Berlin hat die Berliner Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage gegen drei Berliner AutorInnen, die sich im vorletzten Jahr mit einer Erklärung gegen das Verbot des internet-Mediums linksunten.indymedia wandten, wegen Unterstützung sowie Verwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins erhoben (das Medien-Verbot wurde seinerzeit vom Innenministerium als „Vereins“-Verbot deklariert). Die Anklage wurde den Beschuldigten am 12./13. März 2019 zur Stellungnahme zugesandt. Nach unseren Stellungnahmen wird das Gericht entscheiden, ob es die Anklagen zuläßt und ob es die Hauptverhandlung eröffnet.
Zu diesem Vorgang nehmen wir wie folgt Stellung:
++ Das, was wir tatsächlich getan haben, war: Das Verbot des internet-Mediums linksunten.indymedia zu kritisieren und einen Ausschnitt aus der Verbots-Verfügung zu dokumentieren. Zur Frage eines Vereins hatten wir uns in unserem anklage-gegeständlichen Text überhaupt nicht geäußert.
++ Das – auch bildliche – Zitieren der Verbotsverfügung (sei es ausschnittsweise oder in Gänze [siehe nebenstehend]) war legal, ist legal und werden wir auch weiterhin praktizieren.
++ Nicht nur Ausschnitte der Verbotsverfügung, sondern sogar Original-screen shots des Logos des verbotenen elektronischen Presseerzeugnisses linksunten.indymedia wurde von zahlreichen AutorInnen und Medien – auch und gerade nach dem Verbot – verwendet (s. Beispiele in beigefügter .png-Datei); uns ist bisher (außer unserem eigenen Fall) nur ein einziger Fall bekannt, der zu strafrechtlichen Reaktionen führte.
++ Die polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache erfolgten
ausschließlich wegen Verwendung des vermeintlichen Kennzeichens des vermeintlichen Vereins; nun werden wir von einer Anklage auch wegen „Unterstützung der weiteren Betätigung“ des vermeintlichen Vereins überrascht.
++ Das, was wir tatsächlich getan haben, war aber allenfalls – falls es
denn überhaupt einen Verein gab – (im juristischen Sprachgebrauch) für diesen Verein zu werben. Die Werbung für Vereine, die keine kriminellen oder terroristischen Vereinigungen (im strafrechtlichen Sinne) sind, sondern nur vereinsrechtlich verboten wurden, ist aber nicht strafbar – und sogar im Falle von sog. kriminellen und terroristischen Vereinigungen ist seit 2002 nur noch die Werbung um Mitglieder und UnterstützerInnen für solche Vereinigungen strafbar.
++ Die Berliner Staatsanwaltschaft tritt also nicht nur unser Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung mit Füßen, sondern versucht auch noch, auf den Kopf des parlamentarischem Gesetzgebers, der 2002 zumindest zwei Exzesse des deutschen politischen Strafrechts korrigierte, zu spucken.
++ Der Umstand, daß wir nun nicht nur wegen vermeintlicher
Vereins-Kennzeichen-Verwendung, sondern auch wegen vermeintlicher Vereins-Unterstützung angeklagt wurden, führt dazu, daß nicht das regulär für die Sache zuständige Amtsgericht Tiergarten damit befaßt wurde/ist, sondern – als Sondergericht – die Staatsschutzkammer beim Landgericht Berlin.
++ Dazu hat eine der angeschuldigten Personen mit beigefügtem – an das
Gericht gerichteten – Schriftsatz reagiert.
++ In der Anklageschrift wird – zutreffend – zitiert, daß wir uns zu dem (der Anklage vorausgehenden) Ermittlungsverfahren wie gefolgt äußert hatten: „Wir halten den Text nach wir vor für politisch richtig und außerdem für juristisch legal.“
Die Staatsanwaltschaft bringt es allerdings fertig, uns anzuklagen, ohne auch nur auf ein einziges der Argumente [1], die wir schon während des Ermittlungsverfahrens öffentlich und zugleich mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft
++++ sowohl gegen die strafrechtliche Verfolgung unserer
Meinungsäußerung
++++ als auch gegen das Verbot des elektronischen Presseerzeugnisses
linksunten.indymedia vorbrachten, zu antworten.
Weg mit dem Verbot von linksunten.indymedia!
Meinungsäußerungs-, Pressefreiheit und Zensurverbot verteidigen!
Gegen die AfD-isierung von Staat und Gesellschaft!
Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze
Berlin, den 29. März 2019
Die der Anklage zugrundeliegende Strafnorm:
§ 20 Vereinsgesetz: Zuwiderhandlungen gegen Verbote
http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__20.html
[1] Siehe:
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2018/09/linksuntenverstoss2.pdf
http://trend.infopartisan.net/trd1018/t271018.html
www.labournet.de/wp-content/uploads/2018/12/linksuntenverstoss3.pdf
Quelle: http://www.scharf-links.de/48.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=69057&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=946cf96d08